So langsam bekomme ich etwas Licht in die Wirrungen.
Ich glaube kaum, dass die Internet-Anzeige alleine wirklich als Beweis für eine arglistige Täuschung ausreicht. Sicherlich kommt dann die Einrede des Irrtums und dass die Anzeige kein Vertragsbestandteil sei. Ich müsste in dem Fall Vorsatz nachweisen, was durch die Anzeige alleine nicht möglich ist.
Für eine Beweiskette, bestehend aus der Anzeige, der übergebenen Visitenkarte, der Besichtigung auf seinem Firmengelände, seine Firmenwerbung auf dem Fahrzeug, dem Vertragsabschluss auf seinem Firmengelände und der schwammigen Vertragsformulierung, sehe ich da hingegen schon bessere Chancen. Hieraus ließe sich der Vorwurf der Vortäuschung eines gewerblichen Verkaufs durchaus begründen. Wirklich wasserdicht ist aber auch das nicht.
Ich habe mich gestern Abend mit einem guten Freund unterhalten, der sich in rechtlichen Dingen ziemlich gut auskennt.
Sicher war er sich bei Folgendem:
Von Bedeutung sei nicht, als was sich der Verkäufer ausgibt, sondern was er tatsächlich ist. Ob er nun bei einer Einzelunternehmung seine Firmierung oder seinen Privatnamen in den Vertrag schreibe, sei daher erst mal unerheblich. Der ausgeschriebene Name muß bei einer Einzelunternehmung aus Gründen der Firmenwahrheit eh im Firmennamen enthalten sein. So wird die Unterscheidung zwischen Privatperson und Unternehmer für den Kunden schon recht schwer. Unternehmer ist nach der Definition des BGB und HGB, wer eine planmäßige, fortlaufende Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung betreibt. Bei einer Einzelunternehmung, wie es hier der Fall ist, stellt die Firma keine juristische Person dar, wie eine Kapitalgesellschaft oder zumindest eine geschlossene Einheit wie eine Personengesellschaft, die Rechtsgeschäfte in eigenem Namen ausführen kann. Bei Einzelunternehmungen ist die Firma lediglich der Name unter dem der Unternehmer als reale Person seine Geschäfte abwickelt. Es gibt hier kein Firmeneigentum. Wenn also ein Einzelunternehmer ein Auto anmeldet, steht immer sein Name in den Papieren, auch wenn das Fahrzeug zu 100 % geschäftlich genutzt wird.
Sonderfälle bei der Gewährleistung sind Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Landwirte etc. Bei diesen ist zu prüfen, ob das Fahrzeug vorwiegend privat oder geschäftlich genutzt wurde. D.h. ob das Auto den „dauerhaften und fortlaufenden Aktivitäten zur Erzielung eines Gewinnes“ zugeordnet werden kann oder nicht. So gilt ein Arzt, der sein Auto, das er vorwiegend für Patientenbesuche eingesetzt hat als Unternehmer, der die Gewährleistung nicht ausschließen kann, da das Auto, welches er nun verkauft, der Erzielung eines gewerblichen Gewinnes dient. Wohingegen ein Arzt, der sein Auto überwiegend privat genutzt hat, die Gewährleistung ausschliessen kann. Der Trecker eines Bauern ist in der Regel auf seinen privaten Namen angemeldet. Eine Handelsregistereintragung besteht normalerweise nicht. Wenn er diesen nun an einen Privatmann verkauft, kann er die Gewährleistung nicht ausschließen, da er als Gewerbetreibender dieses Fahrzeug vorwiegend zur Erzielung seines Gewinns genutzt hatte. Die Haltereintragung macht den Landwirt noch nicht zum Privatmann. Aus der Tatsache, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Probefahrt großflächig mit der Werbung für sein Unternehmen beklebt war, lässt sich ableiten, dass das Fahrzeug zumindest teilweise „als Werbemittel“ geschäftlich genutzt wurde. Die ausschließlich private Nutzung kann daher schon mal ausgeschlossen werden.
Unsicher war sich mein Bekannter jedoch, ob ein gewerblicher Autohändler überhaupt so ohne weiteres ein Auto als Privatmann verkaufen kann, da der Kunde aufgrund der gewerblichen Verkehrssitte darauf vertrauen darf, dass er ein Auto, welches von einem Unternehmer unter dem Namen seiner Firma auf seinem Firmengelände ausgeschrieben, ausgestellt und dann in seinem eigenen Namen verkauft wurde, vom Verkäufer auch als Gewerbetreibendem und nicht als Privatmann veräussert wird. Alleine die Zulassung auf seinen Namen sei jedoch bestimmt nicht ausreichend, um als Privatmann auftreten zu können, da der Halter nicht zwingend der Eigentümer sein muß, jedoch die Veräusserung eines Autos an das Eigentum gekoppelt ist. Die Haltereintragung kann hier lediglich als Indiz, jedoch nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass diese Person dieses Fahrzeug über einen bestimmten Zeitraum wirklich zum vorwiegend privaten Gebrauch genutzt hat. Der Einsatzzweck, der für die Gewährleistung maßgeblich sein kann, geht jedoch aus der Haltereintragung nicht hervor.
Er war der Meinung, der Verkäufer müsste in einem solchen Fall zumindest ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hierbei nicht um ein gewerblich gehandeltes Fahrzeug handelt, welches er als Gewerbetreibender verkauft, sondern dass dies sein privates Auto sei, welches z.B. seine Frau privat gefahren hat und dies nichts mit seinem Gewerbe zu tun hat, um die Distanzierung von seinem Gewerbe deutlich zu machen. Ansonsten könnte ein kleiner Händler ältere Autos aufkaufen, für 4 oder 6 Wochen auf seinen Namen zulassen, als privates oder geschäftliches Fahrzeug nutzen und dann ohne Gewährleistung wieder an privat verkaufen. Er konnte sich nicht vorstellen, dass eine derartige Aushöhlung der Gewährleistung rechtens ist. Wenn ein Händler ein Auto im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten (Privatmann) verkauft, so muß er dies von vornherein kenntlich machen. Er geht davon aus, dass zumindest dieser Grundsatz der Kenntlichmachung hier auch gilt.
Im Übrigen war er der Meinung, man könnte davon ausgehen, dass ein Ölleck, das 10 Tage nach Übergabe durch Tropfspuren auf dem Pflaster erkannt wird, aller Wahrscheinlichkeit nach schon bei Übergabe vorhanden war und somit zumindest mal der Verdacht eines arglistig verschwiegenen Mangels nahe liege, für den auch ein Privatverkäufer gerade stehen muß.
Sorry, ist etwas lang geworden.