Beiträge von wolfgang

    Die Sache hat am Samstag ein glückliches Ende gefunden.


    Zum einen ist das Getriebe selbst dicht. Lediglich eine der seitlichen Manschetten zu den Antriebswellen ist undicht. Kostenpunkt ca. 150 € in der FIAT Vertragswerkstatt.


    Nach mündlicher Drohung mit einem Anwalt hat der Verkäufer eingelenkt und wird die Manschette diese Woche tauschen.


    Wolfgang

    Ich denke, jetzt habe ich ihn!


    Der Verkäufer hat das Fahrzeug als gewerblicher Aufkäufer von einem FIAT Händler in der Nähe erworben. Danach hat er es auf seinen Namen angemeldet und nach etwa einem Jahr wieder verkauft.


    Von diesem FIAT Händler habe ich den Kaufvertrag gesehen. Dieser läuft klar auf sein Gewerbe.


    Wolfgang

    So langsam bekomme ich etwas Licht in die Wirrungen.


    Ich glaube kaum, dass die Internet-Anzeige alleine wirklich als Beweis für eine arglistige Täuschung ausreicht. Sicherlich kommt dann die Einrede des Irrtums und dass die Anzeige kein Vertragsbestandteil sei. Ich müsste in dem Fall Vorsatz nachweisen, was durch die Anzeige alleine nicht möglich ist.


    Für eine Beweiskette, bestehend aus der Anzeige, der übergebenen Visitenkarte, der Besichtigung auf seinem Firmengelände, seine Firmenwerbung auf dem Fahrzeug, dem Vertragsabschluss auf seinem Firmengelände und der schwammigen Vertragsformulierung, sehe ich da hingegen schon bessere Chancen. Hieraus ließe sich der Vorwurf der Vortäuschung eines gewerblichen Verkaufs durchaus begründen. Wirklich wasserdicht ist aber auch das nicht.



    Ich habe mich gestern Abend mit einem guten Freund unterhalten, der sich in rechtlichen Dingen ziemlich gut auskennt.


    Sicher war er sich bei Folgendem:
    Von Bedeutung sei nicht, als was sich der Verkäufer ausgibt, sondern was er tatsächlich ist. Ob er nun bei einer Einzelunternehmung seine Firmierung oder seinen Privatnamen in den Vertrag schreibe, sei daher erst mal unerheblich. Der ausgeschriebene Name muß bei einer Einzelunternehmung aus Gründen der Firmenwahrheit eh im Firmennamen enthalten sein. So wird die Unterscheidung zwischen Privatperson und Unternehmer für den Kunden schon recht schwer. Unternehmer ist nach der Definition des BGB und HGB, wer eine planmäßige, fortlaufende Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung betreibt. Bei einer Einzelunternehmung, wie es hier der Fall ist, stellt die Firma keine juristische Person dar, wie eine Kapitalgesellschaft oder zumindest eine geschlossene Einheit wie eine Personengesellschaft, die Rechtsgeschäfte in eigenem Namen ausführen kann. Bei Einzelunternehmungen ist die Firma lediglich der Name unter dem der Unternehmer als reale Person seine Geschäfte abwickelt. Es gibt hier kein Firmeneigentum. Wenn also ein Einzelunternehmer ein Auto anmeldet, steht immer sein Name in den Papieren, auch wenn das Fahrzeug zu 100 % geschäftlich genutzt wird.


    Sonderfälle bei der Gewährleistung sind Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Landwirte etc. Bei diesen ist zu prüfen, ob das Fahrzeug vorwiegend privat oder geschäftlich genutzt wurde. D.h. ob das Auto den „dauerhaften und fortlaufenden Aktivitäten zur Erzielung eines Gewinnes“ zugeordnet werden kann oder nicht. So gilt ein Arzt, der sein Auto, das er vorwiegend für Patientenbesuche eingesetzt hat als Unternehmer, der die Gewährleistung nicht ausschließen kann, da das Auto, welches er nun verkauft, der Erzielung eines gewerblichen Gewinnes dient. Wohingegen ein Arzt, der sein Auto überwiegend privat genutzt hat, die Gewährleistung ausschliessen kann. Der Trecker eines Bauern ist in der Regel auf seinen privaten Namen angemeldet. Eine Handelsregistereintragung besteht normalerweise nicht. Wenn er diesen nun an einen Privatmann verkauft, kann er die Gewährleistung nicht ausschließen, da er als Gewerbetreibender dieses Fahrzeug vorwiegend zur Erzielung seines Gewinns genutzt hatte. Die Haltereintragung macht den Landwirt noch nicht zum Privatmann. Aus der Tatsache, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Probefahrt großflächig mit der Werbung für sein Unternehmen beklebt war, lässt sich ableiten, dass das Fahrzeug zumindest teilweise „als Werbemittel“ geschäftlich genutzt wurde. Die ausschließlich private Nutzung kann daher schon mal ausgeschlossen werden.


    Unsicher war sich mein Bekannter jedoch, ob ein gewerblicher Autohändler überhaupt so ohne weiteres ein Auto als Privatmann verkaufen kann, da der Kunde aufgrund der gewerblichen Verkehrssitte darauf vertrauen darf, dass er ein Auto, welches von einem Unternehmer unter dem Namen seiner Firma auf seinem Firmengelände ausgeschrieben, ausgestellt und dann in seinem eigenen Namen verkauft wurde, vom Verkäufer auch als Gewerbetreibendem und nicht als Privatmann veräussert wird. Alleine die Zulassung auf seinen Namen sei jedoch bestimmt nicht ausreichend, um als Privatmann auftreten zu können, da der Halter nicht zwingend der Eigentümer sein muß, jedoch die Veräusserung eines Autos an das Eigentum gekoppelt ist. Die Haltereintragung kann hier lediglich als Indiz, jedoch nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass diese Person dieses Fahrzeug über einen bestimmten Zeitraum wirklich zum vorwiegend privaten Gebrauch genutzt hat. Der Einsatzzweck, der für die Gewährleistung maßgeblich sein kann, geht jedoch aus der Haltereintragung nicht hervor.


    Er war der Meinung, der Verkäufer müsste in einem solchen Fall zumindest ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hierbei nicht um ein gewerblich gehandeltes Fahrzeug handelt, welches er als Gewerbetreibender verkauft, sondern dass dies sein privates Auto sei, welches z.B. seine Frau privat gefahren hat und dies nichts mit seinem Gewerbe zu tun hat, um die Distanzierung von seinem Gewerbe deutlich zu machen. Ansonsten könnte ein kleiner Händler ältere Autos aufkaufen, für 4 oder 6 Wochen auf seinen Namen zulassen, als privates oder geschäftliches Fahrzeug nutzen und dann ohne Gewährleistung wieder an privat verkaufen. Er konnte sich nicht vorstellen, dass eine derartige Aushöhlung der Gewährleistung rechtens ist. Wenn ein Händler ein Auto im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten (Privatmann) verkauft, so muß er dies von vornherein kenntlich machen. Er geht davon aus, dass zumindest dieser Grundsatz der Kenntlichmachung hier auch gilt.


    Im Übrigen war er der Meinung, man könnte davon ausgehen, dass ein Ölleck, das 10 Tage nach Übergabe durch Tropfspuren auf dem Pflaster erkannt wird, aller Wahrscheinlichkeit nach schon bei Übergabe vorhanden war und somit zumindest mal der Verdacht eines arglistig verschwiegenen Mangels nahe liege, für den auch ein Privatverkäufer gerade stehen muß.


    Sorry, ist etwas lang geworden.

    Die Anzeige habe ich, ordentlich wie man das von Mama gelernt hat, ausgedruckt und zusammen mit dem Kaufvertrag und der Visitenkarte des Händlers abgeheftet. (Klopf auf Holz)


    Privat Rechtsschutz habe ich auch. Ich mag nur die ganze Geschichte mit Anwalt, Gericht usw. nicht so wirklich.


    Ich kann mich nicht so recht mit dem Argument anfreunden, dass die Frage, auf wen das Auto zuletzt zugelassen war, wirklich das entscheidende Kriterium sein soll. Halter und Eigentümer müssen nicht identisch sein. Die Gewährleistungsregelungen gelten doch branchenübergreifend. Ob nun ein Auto, ein Rasenmäher oder eine Waschmaschine verkauft wird, macht rechtlich doch keinen Unterschied.


    Eine Zulassung auf seinen Namen kann von einem Händler, der als Einzelunternehmer auftritt, jederzeit gemacht werden. Als privater Kunde kann ich das erst bei der Zulassung, aber nicht bei Vertragsabschluss erkennen.


    Meine Frage reduziert sich daher im Wesentlichen auf folgenden Kern:
    Kann ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler überhaupt ein Auto als Privatmann verkaufen? Wenn ja, in wieweit muß er mir kenntlich machen, dass ich nicht bei ihm als Händler sondern als Privatmann kaufe und ich daher auch mit einem Gewährleistungsausschluss rechnen muß?
    Oder anders herum. Kann man noch von einem Verkauf als Privatmann ausgehen, wenn er dazu dann im Namen seines Unternehmens ausschreibt, das Auto auf seinem Geschäftsgelände zusammen mit seinen übrigen Gebrauchtwagen ausstellt, seine geschäftliche Visitenkarte übergibt und auch den Vertrag auf dem Geschäftsgelände abschließt?




    Wolfgang

    Zunächst möchte ich mich mal für die ausführliche Antwort bedanken.


    So ganz habe ich aber noch nicht verstanden, was es mit der Person, auf die das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, zu tun hat.


    Der Fall liegt bei mir folgendermaßen:


    Das Auto war tatsächlich zuletzt auf den Namen des Händlers zugelassen. Das habe ich aber erst bei der Zulassung erfahren. Er nutzte das Fahrzeug als Geschäftswagen und hatte auch Werbung für seine Firma drauf.


    In der Internet-Anzeige war als Verkäufer die Firma mit der Firmenanschrift genannt. Auf dem Bild kann man das Firmengelände erkennen.


    Zur Besichtigung und Probefahrt, die am Firmensitz des Händlers stattfand, gab mir der Verkäufer noch seine Firmen-Visitenkarte mit.


    Im Kaufvertrag stand jedoch seine Privatanschrift drin und auf der Rückseite des Vordrucks stand im Kleingedruckten, dass die Gewährleistung ausgeschlossen sei, wenn der Verkäufer kein gewerblicher Händler sei. Ich muß ganz ehrlich sein, darauf hatte ich nun gar nicht geachtet.


    Wird hier nun der gewerbliche Händler zum Privatverkäufer, wenn er ein Auto, das er geschäftlich nutzt, auf seinen Namen und seine Privatadresse anmeldet, zu seinen übrigen Gebrauchtwagen stellt und dann verkauft?


    Bei Einzelunternehmen gibt es ja keine Trennung zwischen Firmen- und Privateigentum. Da könnte doch jeder Händler jedes Auto eine Weile auf sich zulassen, es 6 Wochen als Geschäftswagen nutzen und dann als Privatmann unter dem Anschein eines Händlers verkaufen.


    Kann sich ein Händler wirklich so der Gewährleistung entziehen?


    Wolfgang

    Hallo,


    ich bin neu in der FIAT-Gemeinde und habe ein Problem:


    Ich habe vor 3 Wochen einen gebrauchten Multipla gekauft. Untenrum sah er relativ trocken aus. Auch der Platz an dem er stand zeigte keine Ölflecken, die auf Undichtigkeiten hätten schließen lassen. Nun steht das Auto seit 3 Wochen bei mir auf dem Hof und tropft munter vor sich hin.


    Das Auto wurde von einem markenunabhängigen Gebrauchtwagenhändler als Firma ausgeschrieben. Bei der Besichtigung auf dem Grundstück der Firma gab er mir seine Visitenkarte, die ihn als Inhaber der Firma, die ebenfalls auf seinen Namen läuft, auswies. Im Kaufvertrag hat er jedoch nur seinen Namen und seine private Adresse sowie die Tel.-Nr., die er privat und geschäftlich nutzt, angegeben. Darauf hatte ich nicht geachtet.


    Ich habe nun den Ölverlust reklamiert, worauf mir der Verkäufer entgegnete, er hätte das Auto nicht als Händler sondern als Privatperson verkauft und im Kleingedruckten des Vertragsformulars sei die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Verkäufer Privatmann sei.


    Nun meine Frage: Habe ich mich hier übertölpeln lassen? Gilt ein Händler wirklich als Privatperson, wenn er in den Kaufvertrag seinen Namen mit Privatadresse einträgt oder will sich der Verkäufer hier nur vor seiner Verantwortung und einer evtl. recht teuren Reparatur drücken?


    Für Eure Mühe möchte ich mich im Voraus bedanken.



    Wolfgang