In vielen anderen Ländern sind spezielle Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront auf Basis der aktuellen Rechtslage zulässig: Gemäß § 19 Abs. 1 StVZO folgt der Anbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen bei Kraftfahrzeugen den jeweils gültigen europäischen ECE-Regelungen.
Für Leuchten bzw. Tagfahrleuchten gilt hier die ECE-Regelung R48/R87 in der seit 1995 gültigen Fassung. Sie erlaubt zwei Leuchten an Kraftfahrzeugen und legt unter Punkt 6.19.4 die Anordnung an der Fahrzeugfront fest ( in Breite, Höhe, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit und Ausrichtung ). Diese Regelung gilt in allen europäischen Ländern, welche die ECE-Regelungen anerkennen. Die ECE-Regelung Nr. 87 schreibt unter anderem vor:
Stärke zwischen 400 und 800 Candela pro Scheinwerfer
weißes Licht
automatisches Einschalten mit der Zündung
Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten.
Automatisches Ausschalten, wenn die Standlichter oder Scheinwerfer eingeschaltet werden ( dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe ).
Darüber hinaus ist zum 31. Oktober 2003 die Änderung des § 49a StVZO wirksam geworden ( BGBl. I S. 2085, 2087 ). Unter dem neu hinzugefügten Punkt 5 sind jetzt allein betriebene Tagfahrleuchten ( ohne gleichzeitig eingeschaltetes Rücklicht ) zusätzlich auch auf Basis des nationalen Rechts zulässig.
Spezielle Tagfahrleuchten müssen gemäß der technischen Vorschrift ECE-R87 genehmigt sein und tragen die Buchstabenkombination „RL“ im Genehmigungszeichen auf der Abschlussscheibe. Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung 87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL ( steht für „Running Light“ ) tragen wie auch der verbau nur vorne sein darf, ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann in der Kaskoversicherung zur Kürzung der Entschädigungsleistung kommen, sofern bei einem Unfall ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann ( fahren ohne BE ).
Jetzt was Interessantes:
Die TFL und Rückleuchten kombiniert sind seit längerer Zeit in CH erlaubt.
Auch in Österreich, Frankreich ist es erlaubt und in Skandinavien.
Dass es bei uns in Deutschland nicht erlaubt ist kann man in der StVO nach lesen, das ist eine Verhaltensvorschrift für Deutschland, gleichwohl kann das andeswo so erlaubt sein.
StVZO § 49a
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
......5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Also: TFL dürfen alleine eingeschaltet werden.
StVO § 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.........
Am hellichten Tage darf ich mit Licht fahren, muss aber nicht.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Wenn das Einschalten der Beleuchtung vorgeschrieben ist,
am Tage darf man das Standlicht also einschalten, da es ja niemanden stört. Über das Einschalten des Rücklichts am Tage steht nirgend etwas.
Fazit:
TFL + Rückleuchten am Tage sind erlaubt.
Die nicht zugelassene Kombination Rückleuchten + TFL ist weiterhin nicht möglich. Tagfahrlicht nicht mit Abblendlicht verwechseln !!
Noch etwas.
1) 17 StVZO, der u.a. Abblendlicht fordert und nicht Standlicht alleine zulässt und
2) Die EG-Rili 70/756/EG die inzwischen im wesentlichen nur noch auf die ECE-R48 verweist.
Hier stehen ECE und StVO/StVZO etwas im Widerspruch, da die BRD aber die ECE anerkannt hat, gilt die und daher war ist auch das TFL bei uns zulässig.
Die ECE sagt zum TFL und der Beschaltung aber folgendes:
6.19.7 Elektrische Schaltung
6.19.7.1 Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Jedoch können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben, während sich das automatische Getriebe in der Stellung „Park“ oder „Neutral“ befindet oder die Feststellbremse angelegt ist oder das Antriebssystem zwar aktiviert ist, aber das Fahrzeug sich noch nicht erstmals in Bewegung gesetzt hat. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Schweinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.
Sind die Tagfahrleuchten eingeschaltet, dürfen die in 5.11 genannten Leuchten nicht eingeschaltet sein.
5.11 Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.
Erneuerung ab 30.01.2018 muss jedes Fahrzeug ( Neuwagen ) eine Abblendlicht-Einschaltautomatik verfügen und ihre TFL dürfen nicht mehr zusammen mit den Stand- und Schlusslichtern oder den alleinigen Schlusslichtern brennen. Die Zulassung bleibt aber bei bereits bestehen-den Typengenehmigungen weiterhin ohne Abblendlicht-Einschaltautomatik und mit der alten elektrischen Schal-tung erlaubt.
PS
Nach der Fassung vom 23.5.2008 kann TFL kombiniert werden mit anderen Leuchteinheiten jedoch in Deutschland nicht und das gilt auch Heute im Jahr 2016 wie davor auch schon.
Meine Persönliche Meinung:
Solange nichts schriftlich hinterlegt ist, ist es eben Verboten. Sicherlich wird es immer eine lösung geben und bis es soweit ist muss man warten.