Beiträge von Seicento Manuel

    Das ist die Batterie von 2003 ( die erste noch ). Hab die im Sep. 01.2014 neu befühlt und aufgeladen.


    Aber da die Zelle 1, 3, 5 Kaputt sind, war es nur eine Frage der Zeit wann die Batterie völlig kaputt ist.


    Bin von 44 AH auf 45 AH gegeangen da diese von der Bauform gleich ist.


    Bild von der Alte Batterie.


    In vielen anderen Ländern sind spezielle Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront auf Basis der aktuellen Rechtslage zulässig: Gemäß § 19 Abs. 1 StVZO folgt der Anbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen bei Kraftfahrzeugen den jeweils gültigen europäischen ECE-Regelungen.


    Für Leuchten bzw. Tagfahrleuchten gilt hier die ECE-Regelung R48/R87 in der seit 1995 gültigen Fassung. Sie erlaubt zwei Leuchten an Kraftfahrzeugen und legt unter Punkt 6.19.4 die Anordnung an der Fahrzeugfront fest ( in Breite, Höhe, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit und Ausrichtung ). Diese Regelung gilt in allen europäischen Ländern, welche die ECE-Regelungen anerkennen. Die ECE-Regelung Nr. 87 schreibt unter anderem vor:


    Stärke zwischen 400 und 800 Candela pro Scheinwerfer
    weißes Licht
    automatisches Einschalten mit der Zündung
    Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten.
    Automatisches Ausschalten, wenn die Standlichter oder Scheinwerfer eingeschaltet werden ( dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe ).


    Darüber hinaus ist zum 31. Oktober 2003 die Änderung des § 49a StVZO wirksam geworden ( BGBl. I S. 2085, 2087 ). Unter dem neu hinzugefügten Punkt 5 sind jetzt allein betriebene Tagfahrleuchten ( ohne gleichzeitig eingeschaltetes Rücklicht ) zusätzlich auch auf Basis des nationalen Rechts zulässig.


    Spezielle Tagfahrleuchten müssen gemäß der technischen Vorschrift ECE-R87 genehmigt sein und tragen die Buchstabenkombination „RL“ im Genehmigungszeichen auf der Abschlussscheibe. Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung 87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL ( steht für „Running Light“ ) tragen wie auch der verbau nur vorne sein darf, ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann in der Kaskoversicherung zur Kürzung der Entschädigungsleistung kommen, sofern bei einem Unfall ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann ( fahren ohne BE ).




    Jetzt was Interessantes:


    Die TFL und Rückleuchten kombiniert sind seit längerer Zeit in CH erlaubt.
    Auch in Österreich, Frankreich ist es erlaubt und in Skandinavien.




    Dass es bei uns in Deutschland nicht erlaubt ist kann man in der StVO nach lesen, das ist eine Verhaltensvorschrift für Deutschland, gleichwohl kann das andeswo so erlaubt sein.


    StVZO § 49a
    (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
    ......5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


    Also: TFL dürfen alleine eingeschaltet werden.


    StVO § 17 Beleuchtung
    (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.........


    Am hellichten Tage darf ich mit Licht fahren, muss aber nicht.


    (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.


    Wenn das Einschalten der Beleuchtung vorgeschrieben ist,
    am Tage darf man das Standlicht also einschalten, da es ja niemanden stört. Über das Einschalten des Rücklichts am Tage steht nirgend etwas.


    Fazit:
    TFL + Rückleuchten am Tage sind erlaubt.
    Die nicht zugelassene Kombination Rückleuchten + TFL ist weiterhin nicht möglich. Tagfahrlicht nicht mit Abblendlicht verwechseln !!



    Noch etwas.


    1) 17 StVZO, der u.a. Abblendlicht fordert und nicht Standlicht alleine zulässt und
    2) Die EG-Rili 70/756/EG die inzwischen im wesentlichen nur noch auf die ECE-R48 verweist.


    Hier stehen ECE und StVO/StVZO etwas im Widerspruch, da die BRD aber die ECE anerkannt hat, gilt die und daher war ist auch das TFL bei uns zulässig.


    Die ECE sagt zum TFL und der Beschaltung aber folgendes:




    6.19.7 Elektrische Schaltung
    6.19.7.1 Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Jedoch können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben, während sich das automatische Getriebe in der Stellung „Park“ oder „Neutral“ befindet oder die Feststellbremse angelegt ist oder das Antriebssystem zwar aktiviert ist, aber das Fahrzeug sich noch nicht erstmals in Bewegung gesetzt hat. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Schweinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.


    Sind die Tagfahrleuchten eingeschaltet, dürfen die in 5.11 genannten Leuchten nicht eingeschaltet sein.


    5.11 Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.




    Erneuerung ab 30.01.2018 muss jedes Fahrzeug ( Neuwagen ) eine Abblendlicht-Einschaltautomatik verfügen und ihre TFL dürfen nicht mehr zusammen mit den Stand- und Schlusslichtern oder den alleinigen Schlusslichtern brennen. Die Zulassung bleibt aber bei bereits bestehen-den Typengenehmigungen weiterhin ohne Abblendlicht-Einschaltautomatik und mit der alten elektrischen Schal-tung erlaubt.





    PS
    Nach der Fassung vom 23.5.2008 kann TFL kombiniert werden mit anderen Leuchteinheiten jedoch in Deutschland nicht und das gilt auch Heute im Jahr 2016 wie davor auch schon.



    Meine Persönliche Meinung:


    Solange nichts schriftlich hinterlegt ist, ist es eben Verboten. Sicherlich wird es immer eine lösung geben und bis es soweit ist muss man warten.

    Welcher Reifen passt auf welcher Felge.



    5,0x13, 14, 15 Zoll bis 155 mm / Reifen / max 185 mm / Ideal 165-175 mm


    5,5x 13, 14, 15 Zoll bis 165 mm / Reifen / max 195 / Ideal 175-185 mm


    6,0x 13, 14, 15 Zoll bis 175 mm / Reifen / max 205 / Ideal 185-195 mm


    6,5x 13, 14, 15 Zoll bis 185 mm / Reifen / max 215 / Ideal 195-205 mm


    7,0x 13, 14, 15 Zoll bis 195 mm / Reifen / max 225 / Ideal 205-215 mm


    7,5x 13, 14, 15 Zoll bis 205 mm / Reifen / max 235 / Ideal 215-225 mm


    8,0x 13, 14, 15 Zoll bis 215 mm / Reifen / max 245 / Ideal 225-235 mm


    8,5x 13, 14 , 15 Zoll bis 225 mm / Reifen / max 255 / Ideal 235-245 mm




    Original:


    4,5x13 Zoll mit 145/70 Reifen
    5,0x13 Zoll mit 155/65 Reifen
    5,5x13 Zoll mit 165/55 Reifen



    Ersatzrad hat 4,5x13 Zoll auf 135/70 Reifen ( Siehe Bild ) Notrad.

    Elektroautos für mich, Nein.
    Solange es Benzin gibt, fahre ich Benziner. Das ist zu 99,99 % ausgereift. Elektroautos sind erst am Anfang und da gibt es keine Langzeit Test, ganz zu schweigen der Batterie die man beim Kauf eines Elektroautos nich als sein Eigentum ansehen darf. Man zahlt dafür Batterie Miete. Was passiert wenn der Wagen mal brennt oder wenn unerwatet man in einen See fährt, Blitzeinschlag, Batterie überlastung ?? Preis / Leistung passt noch lange nicht in anbetracht der Fahrzeuge von gestern.

    Ein Stecker bzw. Steckverbinder geht ohne druckaufwand nicht raus oder die Leuchteinheit wurde falsch eingebaut.


    Mach mal ein Bild am Tag, damit man das mal sieht.