@ Bernhard & all die anderen die es interessiert:
Zitat
Auszug aus Rechtsverordnung
Nach § 49a, § 69a StVZO; § 24 StVG
Sie führten das Fahrzeug, obwohl unzulässige lichttechnische Einrichtungen angebracht waren. (Gilt für Fahrzeugführer!)
Soll heißen dass außer den 'erlaubten' lichttechnischen Einrichtungen (bei Auslieferung des Fahrzeugs angebrachten lichttechnischen Einrichtungen, also Scheinwerfer, NS, Rücklichter, Innenraumleuchte) keine weiteren angebracht werden dürfen. Weder innen noch außen!
Zitat
Auszug aus Rechtsverordnung
Nach § 31/II, § 49a, § 69a StVZO; § 24 StVG
Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs an, bzw. ließen diese zu, obwohl unzulässige lichttechnische Einrichtungen angebracht bzw. geschaltet waren. (Gilt für Fahrzeughalter!)
Könnte also soweit führen, dass man direkt vor Ort die Lichter abschalten, abklemmen oder ausbauen muss!