Verkehrswidrigkeit - JA oder NEIN? Eure Meinung!

  • Naja, ich sage mal, das mit der Felge is sicherlich erlogen.
    Wenn Ines wirklich erst auf die rechte is, weitergeblinkt hat, geguckt hat und dann auf die Überholspur, oka. Aber es gibt ja auch genug, die einfach direkt vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur ziehen ohne zu gucken, weil sie denken dass ihr Wagen he der schnellste is oder so. Wenn das der Fall war isses schon grob fahrlässig und wenn das vor Gericht zieht und ein LKW-Fahrer oder so das bezeugen würde siehts dunkel aus. Aber sonst viel Glück!
    PS: Kann solche Raser auch nich leiden. Auf ner 2-spurigen Strasse muss man nu wirklich nich 200 fahren, oder!?

  • Zitat

    Original von Punto 188 Sporting
    So Jungs, Richtgeschwindigkeit ist auch in good old fucking germany 130km/h. Alles was darüber ist hat zu mindest Teilschuld als Folge.


    da haste aber auch mal wieder war ... aber wer sagt denn nicht das dort freie Geschwindigkeitswahl war ... :rolleyes:

    Stilo fahren is wie wenne fliegs --- halt etwas ganz besonderes !!!



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  • nö ...


    wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist ... könnte ich selbst im Stilo mit 4oo über die Piste sausen ... aber da ers net macht ... bleiben mir nur die guten ca. 2oo Km/h

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  • Nee, da hat er echt wahr. 130 km/h ist überall RICHTgeschwindigkeit wo keine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgewiesen ist und pro Richtung mind. 2 Fahrstreifen zur Verfügung stehen, die baulich (Leitplanke, Graben) von der Gegenspur getrennt sind.
    Insofern kriegt er auf jeden ne Teilschuld und der Staatsanwalt alcht sich wohl kringelig

  • Dat hab /en ich / wir auch nicht bestritten. Es war die rede von der

    Richtgeschwindigkeit


    Nun steht ja in der StVO nichts von einer Tempo-Begrenzung auf Autobahnen. Es gibt dazu aber eine Richtgeschwindigkeits-Verordnung, in der für Pkw, Lkw bis 3,5 t und Motorräder ein Höchsttempo von 130 km/h empfohlen wird. Diese Empfehlung ist jedoch weit mehr als nur ein guter Rat...


    Dazu verfolge man die Rechtsprechung in den neunziger Jahren. Nach mehreren teils widersprüchlichen Urteilen verschiedener Oberlandesgerichte entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in letzter Instanz einen typischen Fall:


    Ein mit ca. 180 km/h auf der Autobahn fahrendes Fahrzeug wurde von einem anderen, unachtsam ausscherenden Pkw-Fahrer zu einem Ausweichmanöver gezwungen, wobei es großen Sachschaden und Verletzte gab. Da der langsamerere Fahrer aber unerkannt weitergefahren war, ohne sich um die Folgen zu kümmern, verurteilte das Gericht den Fahrer des schnellen Wagens zu Schadenersatz. Die Begründung: Wäre er anstatt mit 180 nur mit 130 km/h gefahren, hätte er nicht die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, und wahrscheinlich wäre die Situation aber auch gar nicht erst kritisch geworden.


    Allgemein formuliert heißt das: Wer wesentlich schneller als mit Richtgeschwindigkeit 130 unterwegs ist, kann auch bei einem fremdverschuldeten Unfall als Mitschuldiger herangezogen werden.


    Ohne politisch zu werden, sei hier ein verdeutlichendes Beispiel angeführt: Jeder weiß, dass es für Fußgänger auf Gehwegen keine Geschwindigkeits-Beschränkung gibt. Trotzdem trägt derjenige einen großen Teil der Schuld, der in einer gut gefüllten Fußgängerzone 100-m-Lauf übt und dabei mit einem anderen Fußgänger zusammenstößt.


    Auch wenn nirgendwo steht, dass 100-m-Läufe in Fußgängerzonen verboten sind. Es wird aber empfohlen, darauf zu verzichten.



    So, nun etwas klarer geworden??? 8)

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  • So, ich hab da mal was rausgesucht:



    Definition, Bedeutung, Erklärung im Lexikon



    Als Richtgeschwindigkeit bezeichnet man auf Straßen ohne Tempolimit eine Geschwindigkeit, deren Überschreitung auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht empfohlen wird.



    Zeichen 380


    Zeichen 381


    Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit; jedoch kann bei einem Unfall ein Mitverschulden in Form einer erhöhten Betriebsgefahr angerechnet werden.

    In Deutschland gilt auf Autobahnen und ähnlichen Straßen eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (§ 1 der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen -- Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung); durch die Verkehrszeichen 380 und 381 (§ 42 StVO) kann für eine Strecke eine abweichende Richtgeschwindigkeit festgelegt werden.


    Die Verordnung zur Richtgeschwindigkeit ist seit dem 18. Mai 1973 in Kraft.

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  • @Desecrator


    Hey,


    mal abgesehen davon das er bei 200 Km/h nicht nur eine kaputte Felge gehabt hätte, habt Ihr noch die Obtion eine Gegenanzeige zu starten. Denn der Vogel hat Deine Lebensgefährtin durch das dichte auffahren bedrängt! Das heißt, laut der StVo das er eine Nötigung begangen. Auf diesem wege könnt Ihr ihm noch so richtig einen verpassen! :))


    Schönen Gruß euer Mec

  • Nee kannst du nicht. Wenn schonmal feststeht, dass deine Freundin ohne Grund auf einer freien Autobahn einfach mal nach links gezogen hat ( nur weil sie ein aufgemotztes Auto hat), kannst du dann nicht schreien: Ehh .... der hat mich gedrängelt. Bei Einfädelt hat der fließende Verkehr Vorrang!!! ob mit 100 150 oder 200 km/h

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